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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 01.09.2026

Wenn Souvenirs aus dem Urlaub zum Problem werden

Bei Urlaubsreisen kann es verlockend sein, einige Souvenirs zu kaufen. Doch nicht jedes Urlaubsmitbringsel kann bedenkenlos oder zollfrei nach Deutschland gebracht werden.

Reise aus Nicht-EU-Staat

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten gelten für mitgebrachte Waren bestimmte Wertgrenzen: Grundsätzlich sind Waren bis 300 Euro, bei Flug- und Seereisen bis 430 Euro, abgabenfrei. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine Grenze von 175 Euro. Besonderheiten gelten beispielsweise für Tabakwaren, Alkoholische Getränke, Arzneimittel oder auch Kraftstoffe. Hier sind Mengengrenzen zu beachten.

Besondere Vorsicht ist bei Souvenirs aus Tieren und Pflanzen geboten. Dazu können beispielsweise bestimmte Korallen, Muscheln, Lederwaren oder andere Produkte geschützter Arten gehören. Hier können besondere Nachweise erforderlich sein oder die Mitnahme kann eingeschränkt sein.

Reise innerhalb der EU

Auch innerhalb der EU gelten grundsätzlich andere Zollbestimmungen als bei der Einreise aus einem Drittstaat. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Souvenir problemlos mitgenommen werden darf. Je nach Land und Ort können beispielsweise für das Sammeln oder Mitnehmen von Naturmaterialien besondere Vorschriften gelten.

Tipp: Vor dem Kauf oder Sammeln von Souvenirs empfiehlt es sich, die Regelungen zu kennen. Einen Überblick bietet der Zoll auf seiner Internetseite.

Aktuell

Die Bundesregierung plant eine Modernisierung des Zolls. Das im August 2026 beschlossene Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz soll den Zoll unter anderem digitaler und schlagkräftiger machen. Die Regelungen zu den genannten Reisefreimengen ändern sich dadurch nicht.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.




 

 

 



 

Kontakt

Ternus & Ternus Steuerberatungsgesellschaft mbH

Bahnhofstr. 27, 66740 Saarlouis

Mail: kanzlei@ts-steuern.de

Tel: +49 (0) 68319896 0


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Letzte Änderung: 02.06.2026 © 2026
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